Zur Rechtslage des Mitschneidens von Telefonaten gibt es viel Scheinwissen. Da können folgende Anmerkungen sicher die Orientierung verbessern. Sie sollen allerdings nicht als verbindliche Rechtauskunft verstanden werden – solche sind Anwälten vorbehalten!
1. Gesetz ist Gesetz
Das Aufzeichnen ist nicht einfach im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, sondern gleich im Strafgesetzbuch (StGB). Dort droht §201 (1) unter anderem demjenigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe, der
auf einen Tonträger aufnimmt. Nun sind Telefonate keine öffentliche Kundgebung und es ist beim Telefonieren immer auch ein „anderer“ beteiligt. Was bleibt denn dann erlaubt?
2. Das Zauberwort lautet BEFUGNIS
Nur wer „unbefugt“ aufnimmt, macht sich offensichtlich strafbar. Also muß eine Befugnis her!
Wer sich für Telefon-Banking anmeldet, stellt in aller Regel seiner Bank per Unterschrift der Geschäftsbedingungen eine Befugnis zur Aufzeichnung seiner telefonischen Anweisungen aus und ein Hinweis im Telefonat erübrigt sich.
Weil in Call Centern, Taxizentralen, usw. keine im voraus erteilten Befugnisse vorliegen, weist eine Ansage zu Beginn eines Telefonates auf die Aufnahme hin. Widerspricht der Anrufer nicht, so wird das üblicherweise als stillschweigend erteilte Befugnis verstanden.
3. Notsituationen
In Notsituationen, und bei „Gefahr im Verzug“ relativiert sich manches, auch wenn Gesetze dadurch nicht automatisch außer Kraft gesetzt sein sollten.
Da kann z.B. die Aufnahme eines Drohanrufes durchaus als Notwehr eingestuft werden oder von übergeordneten Interesse sein.
Ähnlich schwer ist gegen das Aufzeichnen von Notrufen zu argumentieren, wo ein Mitschnitt z.B. helfen kann jemanden aus einer Gefahrensituation zu befreien.
4. Mitschneiden für besseren Kundenservice!
Über eine stillschweigend erteilte Befugnis zum Mitschneiden erhalten Unternehmen und Dienstleister eine einfache Möglichkeit zur Erweiterung des Kundenservices. Verbindliche Bestellungen und Weisungen können dann flexibel und schnell von überall aus auch per Telefon erteilt werden. Gut fürs Unternehmen und gut für den Kunden.
Mitschneiden, manchmal übereilt als Überwachungsinstrument und Freiheitseinschränkung eingestuft, kann also ein hervorragendes Produktivinstrument sein, dass allen Beteiligten Vorteile bietet.