Bitte lesen Sie sich unsere AGB genau durch!
    Bestellen Sie nur, wenn Sie damit einverstanden sind!
    
    
    1. Geltung der Bedingung
    
    1.1 Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund
          dieser AGB. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende
          Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz
          zu diesen AGB schriftlich bestätigt werden.
    
    1.2 Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
          Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    
    
    2. Angebot und Vertragsabschluß
    
    2.1 Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Besteller von uns jederzeit
          widerrufen werden.
    
    2.2 Angebote / Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche
          Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände
          rechtsverbindlich. Vor Vertragsschluß ist der Besteller an seine Bestellung / sein
          Angebot - sofern es sich um Standardsoftware oder Hardware handelt - 14 Tage
          gebunden. Betrifft die Bestellung / das Angebot die Lieferung ganzer Systeme
          bestehend aus Soft- und Hardware, die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die
          Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
          Bestellung bei uns. Mit Zustandekommen des Vertrages ist der Besteller an den
          Inhalt des Vertrages gebunden.
    
    2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
          Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und
          dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt
          werden.
    
    3. Umfang der Lieferung
    
    3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung
          und soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten
          maßgeblich.
    
    3.2 Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann
          vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.
    
    4. Preise und Zahlungsbedingungen
    
    4.1 Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der jeweils in
          der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für
          Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert in Rechnung
          gestellt.
    
    4.2 Die Preise gelten für die Dauer von vier Monaten ab Zustandekommen des
          Vertrages. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann
          gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der
          Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit dem Eingang der
          Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktritts-
          recht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungs-
          leistung handelt.
    
    4.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten
          Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-
          diskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
          niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.
    
    4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderung gegenüber uns aufzurechnen,
          sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig fest-
          gestellt ist.
    
    
    5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
    
    5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin.
          Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu
          erbringende Leistungen nicht, rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die
          von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die
          Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser
          Informationen und / oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.
    
    5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser
          Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung
          erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem
          Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
    
    5.3 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche
          wegen dieser Verzögerung und / oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertrags-
          abschluß vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der
          Lieferung und Leistung beschränkt. Handelt es sich bei dem Besteller um einen
          Vollkaufmann, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit
          von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder
          Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht,
          für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens
          in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der
          Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend
          bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzuges
          (§ 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen nachträglicher
          Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt
          bleiben von dieser Regelung unberührt.
    
    5.4 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, dass wir trotz
          sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen
          Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig
          beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
          Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
          verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den
          Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    
     
    6. Gefahrübergang
    
    6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr
          des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen-
          standes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
          oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn
          die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten
          tragen und 1 oder wir den Versand selbst durchführen.
    
    6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der
          Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versand-
          bereitschaft auf den Besteller über.
    
    7. Annahmeverzug
    
    7.1 Der Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden
          Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach
          diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferungen und Leistungen schriftlich
          mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und / oder trotz
          ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von
          drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt.
          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.
    
    7.2 Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1 % der
          Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht
          des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.
    
    7.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen
          Nichterfüllung zu, so können wir 15 % der Auftragssumme vom Besteller als
          Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
          uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
    
    7.4 In den Fällen 7.2 bis 7.3 sind wir berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen
          die uns tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.
    
    8. Eigentumsvorbehalt
    
    8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
          Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen
          Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
          Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
    
    8.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiter-
          veräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises
          nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers,
          unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, tritt uns der Besteller bereits
          jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm
          aus Veräußerung der gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und
          zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
          weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
          deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
          bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzu-
          ziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und
          seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt,
          insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.
    
    8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
          sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur
          Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns
          liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
          finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
          schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein
          Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der
          Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug
          verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt
          zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazu
          gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die
          Abtretung mitzuteilen.
    
    8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns
          der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer
          Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage
          ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
          ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    
    8.5 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefer-
          gegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasser-
          schäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns
          auf Verlangen nachzuweisen.
    
    8.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung
          gilt folgendes:
    
          a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die
              Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutz-
              gesetzes.
    
          b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die uns heraus-
              gegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch
              freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der
              uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet.
              Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.
    
          c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des
              Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis
              verrechnet und der Überschuß dem Besteller ausgekehrt.
    
    8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
          Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
          noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
    
    9. Beanstandungen / Gewährleistung
    
    9.1 Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller
          ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen
          nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind
          innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Wird
          diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber uns wegen
          diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern wir diesen Mangel nicht
          arglistig verschwiegen haben. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkauf-
          mann, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff HGB.
     
    9.2 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und
          werden diese auch als gebrauchte Gegenstände an den Besteller veräußert,
          so erfolgt die Lieferung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche.
    
    9.3 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller
          übergeht. mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte
          Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder
          nachzubessern. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen,
          ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die
          Nachbesserung trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner
          Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
          des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen
          Anspruch auf Schadensersatz.
    
    9.4 Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen:
    
          a) Bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
              durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind.
    
          b) Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere
              nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des
              Liefergegenstandes auf diese Vorgaben / Zeichnungen zurückzuführen ist.
    
    9.5 Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen,
          und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
          gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung
          verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten
          hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
    
    
    10. Haftungsbeschränkungen im Rahmen der Bereitstellung von Cloud-Produkten
    
          Bei Inanspruchnahme verpflichtet sich der Kunde die Cloud-Produkte und die
          hiermit einhergehenden Leistungen der CTM-COM GmbH sowie der Cloud-
          Betreiber (z.B. Terra Cloud GmbH) nicht rechtswidrig oder missbräuchlich zu
          nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung oder Bereitstellung von Software-
          produkten oder Daten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese frei von Rechten
          Dritter sind, keine Lizenzrechte verletzt werden und keine bedenklichen Inhalte oder
          vertrauliche Daten weitergegeben werden. Der Betrieb eines offenen E-Mail-Relays
          und die Verbreitung von SPAM-E-Mails sind nicht zulässig.
    
          Verletzt der Kunde die oben genannten Pflichten zur sicheren und ordnungs-
          gemäßen Nutzung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die
          CTM-COM GmbH sowie der Cloud-Betreiber (z.B. Terra Cloud GmbH) den Zugriff
          des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die
          Verletzung hierdurch abgestellt werden kann.
          Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten im Rahmen der Nutzung der
          Terra Cloud entnehmen Sie bitte zusätzlich den AGB der Terra Cloud GmbH (Link).
    
          Der Kunde beachtet die allgemeinen Regeln des Datenschutzes, die IP-Vergabe-
          richtlinien des RIPE und die allgemeinen Richtlinien im Internet (RFC).
    
          Der Kunde muss regelmäßig die auf den Servern gespeicherten Anwendungsdaten
          durch Download sichern.
     
          Kommt der Kunde seinen vereinbarten Verpflichtungen und Zahlungen nach
          einmaliger Mahnung nicht nach, ist die CTM-COM GmbH und der Cloud-Betreiber
          nicht zu Erbringung von weiteren Leistungen verpflichtet.
          Weiterhin ist CTM-COM GmbH zusammen mit dem Cloud Dienstleister berechtigt,
          sämtliche Cloud-Dienste einzustellen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden
          gegenüber der CTM-COM GmbH oder dem Cloud-Dienstleister besteht nicht.
    
    
    11. Herstellergarantie
    
          Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber
          dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen
          ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann
          ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die uns als Verkäufer
          nach Ziff. 9 treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
    
    
    12. Sonstige Schadensersatzansprüche
    
    12.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter
            Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und
            Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
            fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren
            Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Die vorstehenden Haftungs-
            begrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich
            um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher
            vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter
            Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren
            Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für
            entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle
            der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse
            übersteigt.
    
    12.2 Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften
            in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den
            Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
            Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder
            Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben
            bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung
            mit einbezogen.
    
     
    13. Datensicherung
    
           Der Käufer ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand aufgespielten Daten
           durch Überspielung auf externen Datenträger verpflichtet. Anderenfalls haften wir nicht
           für die Wiederbeschaffung von Daten.
           Dies gilt auch für Produkte, die durch Cloud-Anbieter bereitgestellt werden.
    
    
    14. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
    
    14.1 Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere
            Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die
            Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir berechtigt
            - nicht jedoch verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch entsprechende
            Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen.
            Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.
    
    14.2 Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und / oder trifft
            uns bezüglich dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht
            unser Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatz-
            ansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung gegenüber uns ausgeschlossen,
            sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt
            bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung
            der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die Rechts-
            verfolgung des Dritten entstanden sind.
    
    14.3 Wird der Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf
            Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch
            genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren.
    
    
    15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    
    15.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das
            Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN - Kaufrechts (CISG)
            Anwendung.
    
    15.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden
            Ansprüche als Gerichtsstand und Erfüllungsort 64297 Darmstadt vereinbart.
AGB Stand 08-2023